Bis zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms dürfen neue Baugebiete nur ausgewiesen werden, wenn sie direkt an bestehende Bauzonen angrenzen.
Auch Änderungen von Bauvorschriften und Infrastrukturen sind nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, z. B. bei dringendem Bedarf oder wenn sie zur kompakten Siedlungsstruktur passen.
In gefährlichen Gebieten (z. B. mit hoher hydrogeologischer Gefahr) dürfen außerhalb des Ortskerns keine neuen Bauzonen entstehen.